Für die Herstellung von Desinfektionsmittel: Apotheken können Ethanol bei Hofmann steuerfrei beziehen

Mit Ausbruch der Corona-Pandemie hat sich die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln massiv erhöht. Die Versorgung von Bevölkerung, Krankenhäusern und Arztpraxen mit Desinfektionsmitteln musste zügig sichergestellt werden. Aus dem Grund hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei beziehen und verwenden können.

Die unbürokratische und zügige Lösung ermöglicht Apotheken in Deutschland, den hohen Bedarf an Desinfektionsmitteln durch Eigenherstellung zu decken. Oben beschriebene Apotheken erhalten die Erlaubnis für diese Zwecke, Alkohol nach § 28 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) ohne Erlaubnisverfahren zu beziehen und zu verwenden.

Die Regelung ermöglicht es den Apotheken, Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei von sogenannten Steuerlagern zu beziehen. Steuerlager sind Orte eines Herstellers oder Zwischenhändlers, in denen Alkohol hergestellt, gelagert oder weiterverarbeitet werden darf, ohne dass Alkoholsteuer anfällt. Erst bei Entnahme des Alkohols aus dem Steuerlager entsteht grundsätzlich die Alkoholsteuer. Die Apotheken müssen zum steuerfreien Bezug lediglich ihre Betriebserlaubnis vorlegen. Damit kann die missbräuchliche Verwendung von steuerfreiem Alkohol ausgeschlossen werden.

Seit Anfang März 2020 dürfen die Apotheken offiziell isopropanolhaltige Desinfektionsmittel selbst herstellen. Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. August 2020 und gilt zunächst nur für bestimmte Rezepturen mit Isopropanol. Doch auch Isopropanol wird mittlerweile knapp - die erlaubten Formulierungen können nur noch begrenzt hergestellt werden, da die Rohstoffe fehlen. Daher wurde die Ausnahmeregelung nun erweitert. So soll die Versorgung von Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen gesichert werden. Die neue Ausnahmeregelung gilt bis einschließlich 8. September 2020.

Erlaubt sind nun die Herstellung 70-prozentiger Gemische mit 2-Propanol, 1-Propanol oder Ethanol sowie die beiden folgenden Rezepturen:

2-Propanol 99,8% (v/v) 75,15 ml
Wasserstoffperoxid 3% (v/v) 4,17 ml
Glycerol 98% (v/v) 1,45 ml
Gereinigtes Wasser ad 100,00 ml

Ethanol 96% (v/v) 83,33 ml
Wasserstoffperoxid 3% (v/v) 4,17 ml
Glycerol 98 % (v/v) 1,45 ml
Gereinigtes Wasser ad 100,00 ml